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Urnen-Aufbewahrungspflicht endet mit Ruhefrist

Aufgrund der in Deutschland herrschenden Friedhofspflicht dürfen Angehörige nicht frei über die Asche Verstorbener verfügen. Die Ruhezeit oder Ruhefrist bezeichnet dabei den Zeitraum, für den die Totenruhe gilt und währenddessen die Asche an ihrem Beisetzungsort bleiben muss. Sie umfasst je nach Friedhof meist zwischen 15 und 25 Jahren. Anschließend spricht rechtlich jedoch wenig dafür, dass die Asche auf dem Friedhof aufbewahrt werden müsste.
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Der Inhaber des Totensorgerechts, in der Regel ein Angehöriger, darf dann frei über den Verbleib der sterblichen Überreste bestimmen. Zu diesem Ergebnis kommt das aktuelle Gutachten „Herausgabe der Urne nach Ablauf der Ruhezeit“ von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, Königswinter.

Die Asche Verstorbener befindet sich üblicherweise in einer Kapsel aus Metall und diese wiederum häufig in einer sie umschließenden Schmuckurne. Beide sind Eigentum des Angehörigen. Die Behältnisse lassen sich aus praktischen Gründen nicht getrennt von der Asche betrachten und fallen somit auch unter den Friedhofszwang. Mit Ablauf der Ruhezeit endet jedoch die Aufbewahrungspflicht der Friedhofsverwaltung. Der dazu berechtigte Angehörige kann neben dem Totensorgerecht seinen Eigentumsanspruch ausüben. Somit müssen die Friedhofsverwaltungen dann nicht nur die Asche Verstorbener, sondern auch die sie umhüllenden Behältnisse aushändigen.

Kritiker der Urnenherausgabe an Privatleute sehen in solchen Fällen die Totenwürde gefährdet. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob die auf Friedhöfen verbreiteten Sammelbestattungen von Aschen aus abgelaufenen Gräbern der Würde der Verstorbenen gerecht werden. Rechtsanwalt Torsten Schmitt, Rechtsreferent bei Aeternitas, gibt zu bedenken: „Wenn eine Familie das Andenken auf ihre Weise pflegen will – zum Beispiel durch eine Gedenkstätte im eigenen Garten – ehrt dies den Toten sicherlich eher als ein anonymes Massengrab.“ Das Gutachten stellt Aeternitas auf seiner Webseite kostenlos zur Verfügung.


 

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