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Umsetzungsgesetz muss Bedenken aufgreifen

Anlässlich der Anhörung des Umweltausschusses des Deutschen Bundestages am 30. September2015, weist der Zentralverband Gartenbau e.V. erneut darauf hin, dass die inhaltlichen Bedenken im Umsetzungsgesetz aufgegriffen und geklärt werden müssen.
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ZVG-Generalsekretär Bertram Fleischer betont, dass die Gärtner enorm besorgt seien, weil sie bis heute nicht die Anforderungen und den Umfang der notwendigen Nachweise und Dokumentationen überblicken können. Es gelte, insbesondere Sorten, die kommerziell gehandelt werden, von den Verpflichtungen auszunehmen. Das heißt, dass die Dokumentations- und Nachweispflichten mit der Kommerzialisierung einer neuen Sorte enden sollten. Anderenfalls wären Züchter und Produzenten trotz des auch in Deutschland geltenden „Züchtervorbehalts“*)  gezwungen, jeweils Nachweise zu verlangen und zu dokumentieren. Dieser bürokratische Aufwand müsse zwingend vermieden werden, so Fleischer.

Notwendig ist es auch, klar zu stellen, dass Sorten, die vor dem Stichtag des Inkrafttretens des Protokolls kommerziell verfügbar waren, was z. B. durch Kataloge, Sortenschutzeinträge oder CITES-Nachweise belegt werden kann, nicht erfasst werden müssen.

Die Regelungen, insbesondere Nachweisführung und Dokumentation von Herkunft und Verwendung, sind auf ein vernünftiges Maß zu begrenzen. Züchterischer Fortschritt darf nicht ausgehebelt werden.

*) Der Züchtervorbehalt stellt sicher, dass der Pflanzenzüchter die geschützten Sorten eines anderen Züchters in seiner Züchtung verwenden darf (zum Beispiel durch Einkreuzung) und ohne Zustimmung dieses Züchters daraus entwickelte neue Sorten vertreiben darf.

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