Keine Frist bei Antrag auf Sozialbestattung
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Sozialämter lehnen mitunter Anträge auf die Übernahme von Bestattungskosten mit dem Verweis darauf ab, dass die Betroffenen diese zu spät eingereicht hätten. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Stade (Aktenzeichen S 33 SO 31/14 vom 22.01.2015) sei das Einhalten einer bestimmten Frist in Einzelfällen jedoch nicht erforderlich.
Geklagt hatte die von ihrer Tochter betreute Ehefrau eines Verstorbenen, die weder über für die Bestattung ausreichendes Einkommen noch Vermögen verfügte. Die Tochter hatte dennoch erst über ein Jahr, nachdem die Bestattungskosten angefallen waren, einen Antrag beim Sozialamt gestellt. Im vorliegenden Fall hatte das Sozialamt den Antrag abgelehnt, weil er nicht binnen einer angemessenen Frist gestellt worden sei. Dem widersprach das Sozialgericht. Bei verzögerten Anträgen seien zwar Zweifel angebracht, ob das Aufbringen der Bestattungskosten dem Antragsteller tatsächlich unzumutbar sei. Solche Anträge dürften grundsätzlich auch abgelehnt werden. Einzelfälle könnten jedoch abweichend zu beurteilen sein. Im vorliegenden Sachverhalt seien die durchgängig vorhandene Bedürftigkeit der Betroffenen und die weiterhin offene Bestatterrechnung maßgeblich. Aus dem langen Zeitraum allein könne nicht geschlossen werden, eine Bedürftigkeit sei nicht mehr gegeben. Schließlich ließe sich auch aus dem Wortlaut des betreffenden Paragraphen 74 des Zwölften Sozialgesetzbuches keine Frist herleiten.
Aeternitas, Königswinter, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, befürwortet das Ergebnis des Urteils, bemängelt jedoch die Begründung des Sozialgerichts. „Es entspricht gerade dem Regelfall, dass auch nach längeren Zeiträumen noch von einer Unzumutbarkeit der Kostentragung durch die Betroffenen auszugehen ist“, so der Aeternitas-Rechtsreferent Torsten Schmitt. Nur selten verbesserten sich die finanziellen Verhältnisse der Betroffenen, weshalb Anträge grundsätzlich nicht nur aufgrund einer zeitlichen Verzögerung abgelehnt werden dürften. Äußerste Grenze sei hier die nach vier Jahren eintretende Verjährung von Ansprüchen.
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