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EU-Absatzförderung auch auf dem europäischen Markt möglich

Am 7. April tagte der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung des Europäischen Parlaments. Auf der Tagesordnung stand unter anderem die Abstimmung zur Verordnung über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern. Nachdem die spanische Berichterstatterin Esther Herranz Garica bereits mit dem Rat der Europäischen Union in Trilog-Verhandlungen getreten war, wurde nun der ausgehandelte Kompromiss vom Agrarausschuss mit 31 zu 5 Stimmen und 2 Enthaltungen bestätigt.

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Der konsolidierte Text muss noch im Plenum in Straßburg verabschiedet werden, hier sind keine Änderungen mehr zu erwarten. Abschließend muss der Rat dem Text zustimmen. Beide Prozeduren im Rat und Parlament gelten als reine Formsache.

Der zwischen Rat und Parlament ausgehandelte Kompromiss in erster Lesung sieht nun eine Förderung von Absatzmaßnahmen allein durch die EU vor. Eine Ko-Finanzierung durch Mitgliedstaaten wird es nicht mehr geben. Allerdings erhöht sich der Prozentsatz bis zu welchen die EU Absatzmaßnahmen fördert auf 70 - 80 % für Maßnahmen im Binnenmarkt und in Drittländern. Die restlichen Kosten müssen von der vorschlagenden Organisation bzw. Verbänden getragen werden. Im Falle von ernsthaften Marktstörungen – als ein Beispiel kann die EHEC-Krise genannt werden – kann die EU ihren Anteil zur Förderung der Maßnahmen auf 85 % erhöhen, bei Mitgliedstaaten mit finanziellen Defiziten oder Schwierigkeiten können weitere 5 % (d.h. insgesamt 90 %) aus Geldern der EU für die Maßnahmen bereitgestellt werden.

Ferner wird die Kommission nun ermächtigt, sofortige Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Marktstörungen aufzufangen und das Vertrauen der Verbraucher wiederherzustellen. Des Weiteren ist die Produktpalette für förderfähige Produkte auf z.T. verarbeitete Lebensmittel ausgeweitet worden. Alle Produkte des Gartenbaus sind – aufgrund ihrer Listung in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – voll förderfähig.

Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag hatte zunächst eine Unterscheidung bei der Förderung im Binnenmarkt und in Drittstaaten und niedrigere Prozentsätze bei der Förderung durch die EU vorgesehen. So wären Einzellandprogramme im Binnenmarkt nur mit bis zu 50 %, in Drittstaaten mit bis zu 60 % gefördert worden. Auch der Höchstsatz zur Förderung bei Mehrländerprogrammen lag im ursprünglichen Vorschlag bei nur 60 %. Zudem hatte die Kommission vorgesehen, dass bei Maßnahmen im Binnenmarkt nur Informationsmaßnahmen zur Hervorhebung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der EU, insbesondere in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Echtheit, Nährwert und Hygiene, Tier- und Umweltschutz förderfähig sein sollten. Dies ist nun glücklicherweise mit der Aufhebung der Unterscheidung zwischen Förderung im Binnenmarkt und in Drittländern vom Tisch. Es gilt weiterhin, dass Informationsmaßnahmen zur Hervorhebung der Merkmale der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln förderfähig sind.

Quelle: ZVG

(c) DEGA online, 11.4.14
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