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Mietverträge enden nicht mit dem Tod

Die Sorge, nach dem Tod des Partners oder der Eltern aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen zu müssen, ist unbegründet. Ein Sonderkündigungsrecht des Vermieters entsteht daraus in der Regel nicht. „Bestehende Mietverträge enden nicht mit dem Tod, sondern gehen auf in der Wohnung lebende Angehörige über“, weiß Rechtsanwalt Torsten Schmitt, Rechtsreferent der Verbraucherinitiative Aeternitas, Königswinter.
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Dies gilt neben Ehegatten, Lebenspartnern (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) und Kindern auch für sonstige Familienangehörige, also Verwandte und Verschwägerte unabhängig vom Grad der Verwandtschaft. Ebenso abgesichert sind andere Personen, die mit dem verstorbenen Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt geführt haben. Darunter fallen insbesondere Lebensgefährten, jedoch keine Mitbewohner in bloßen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften. Auch wenn im Gesetz von einem „Eintrittsrecht bei Tod des Mieters“ die Rede ist, erfolgt der Eintritt in den Vertrag des verstorbenen Mieters automatisch. „Damit verbunden sind dann allerdings nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten“, warnt Schmitt. Eventuelle Mietrückstände oder Betriebskostennachzahlungen zum Beispiel fallen dem neuen Vertragspartner zur Last. Wer dies vermeiden will, sollte dem Eintritt in den Mietvertrag unbedingt im Laufe eines Monats nach Kenntnis vom Tod des bisherigen Vertragspartners widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn er aus anderen Gründen nicht weiter in der Wohnung bleiben möchte.
Aeternitas

 

(c) DEGA onine, 28.3.14

 

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