Totenscheine: In Deutschland oft überteuert
In Deutschland muss jeder Verstorbene von einem Arzt untersucht werden. Dieser beurkundet anschließend mit dem Toten- oder Leichenschauschein den Tod und hält unter anderem Personalien, Zeitpunkt und Ort des Todes und – wenn möglich – Todesursache und Todesart fest. Die Kosten dafür tragen in der Regel die Angehörigen.
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„Überhöhte Rechnungen in Höhe von 100 Euro und mehr sind dabei leider keine Seltenheit“, bemängelt Christoph Keldenich, Vorsitzender der Verbraucherinitiative Aeternitas, Königswinter. Gerechtfertigt seien in der Regel Summen von etwa 60 Euro. Nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) dürfen diese höchstens knapp 77 Euro berechnen, inklusive aller Zuschläge, wegen besonderer Umstände, nächtlicher Einsatzzeiten oder weiter Wege.
Die Ziffer 100 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht eine Grundgebühr von 14,57 Euro vor. Diese wird mit einem Faktor zwischen eins und 3,5 multipliziert und durch das Wegegeld ergänzt. Das Wegegeld beträgt je nach Entfernung und Uhrzeit zwischen 3,58 und 25,56 Euro. Die GOÄ sieht somit eine Gebühr von höchstens 77 Euro vor. Diese Gebühren gelten für den üblichen Fall, wenn der Verstorbene bei Eintreffen des Arztes schon tot war.
In der Praxis berechnen Ärzte mitunter jedoch die Gebühr für Besuch, Untersuchung und Beratung eines lebenden Patienten mit ein (Ziffer 50 der GOÄ). Diese Kosten müssten jedoch von der Krankenkasse übernommen werden. Darüber hinaus dürften sie auch nur anfallen, wenn der Verstorbene bei Eintreffen des Arztes tatsächlich noch leben sollte.
Viele Ärzte beklagen, dass mit den Tarifen der GOÄ der Aufwand für die gründliche Untersuchung eines Verstorbenen und den Totenschein nicht kostendeckend abgegolten wird. „Dennoch darf dieses Versäumnis in der GOÄ kein Grund sein, zu Lasten der Hinterbliebenen zu hohe Rechnungen zu stellen“, sagt Keldenich.
Aeternitas
(c) DEGA online, 7.3.2014
Die Ziffer 100 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht eine Grundgebühr von 14,57 Euro vor. Diese wird mit einem Faktor zwischen eins und 3,5 multipliziert und durch das Wegegeld ergänzt. Das Wegegeld beträgt je nach Entfernung und Uhrzeit zwischen 3,58 und 25,56 Euro. Die GOÄ sieht somit eine Gebühr von höchstens 77 Euro vor. Diese Gebühren gelten für den üblichen Fall, wenn der Verstorbene bei Eintreffen des Arztes schon tot war.
In der Praxis berechnen Ärzte mitunter jedoch die Gebühr für Besuch, Untersuchung und Beratung eines lebenden Patienten mit ein (Ziffer 50 der GOÄ). Diese Kosten müssten jedoch von der Krankenkasse übernommen werden. Darüber hinaus dürften sie auch nur anfallen, wenn der Verstorbene bei Eintreffen des Arztes tatsächlich noch leben sollte.
Viele Ärzte beklagen, dass mit den Tarifen der GOÄ der Aufwand für die gründliche Untersuchung eines Verstorbenen und den Totenschein nicht kostendeckend abgegolten wird. „Dennoch darf dieses Versäumnis in der GOÄ kein Grund sein, zu Lasten der Hinterbliebenen zu hohe Rechnungen zu stellen“, sagt Keldenich.
Aeternitas
(c) DEGA online, 7.3.2014
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