Deutscher Raiffeisenverband: Mittelständische Projekte bei Energiewende berücksichtigen
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Die Raiffeisen-Genossenschaften leisten einen wichtigen Beitrag zum Ausbau und zur Vermarktung Erneuerbarer Energien. Sie sind u. a. als Projektierer und Dienstleister tätig. Sie erweitern ihre Kernkompetenz – die Bündelung und Vermarktung von Warenangeboten im ländlichen Raum – auf Ökostrom. „Der Gründungsboom bei Energiegenossenschaften unterstreicht eindrucksvoll, dass Genossenschaften die Treiber einer dezentralen Energieversorgung sind. Bundesweit sind mehr als 800 Energiegenossenschaften mit über 200.000 Mitgliedern erfolgreich tätig“, so der Raiffeisen-Präsident. Darüber hinaus spielen die im DRV zusammengeschlossenen genossenschaftlichen Unternehmen eine zentrale Rolle bei der Versorgung der oftmals strukturschwachen ländlichen Räume mit fossilen Energieträgern. Sie betreiben das fünftgrößte Tankstellennetz Deutschlands und sind damit einer der führenden Brennstoffhändler. Bei der Novellierung des EEG erwartet Nüssel uneingeschränkten Vertrauensschutz für Bestandsanlagen. Sehr kritisch bewertet er die geplanten Änderungen beim Eigenstromverbrauch. „Bestandsanlagen dürfen nicht mit der EEG-Umlage belastet werden. Denn inzwischen haben zahlreiche energieintensive Unternehmen zur Senkung ihrer Betriebskosten auf Eigenstrom umgestellt“, so der DRV-Präsident.
Weiter verschärft würde die Kostensituation durch mögliche Einschränkungen bei der Umlagen-Befreiung für energieintensive Unternehmen. „Ich schließe eine deutliche Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit für zahlreiche genossenschaftliche Unternehmen nicht aus“, betonte Nüssel. Der DRV erwartet von der Brüsseler und nationalen Politik Augenmaß bei der EEG-Novelle. „Das gilt umso mehr, als die Agrarwirtschaft mittlerweile auf dem Weltmarkt angekommen ist und sich die Preisbildung vor Ort von globalen Entwicklungen ableitet“, unterstrich der DRV-Präsident.
Ausreichende Übergangfristen fordert Nüssel für genehmigte Anlagen, damit diese unter den gegenwärtigen Bedingungen in Betrieb genommen werden können. Das ist für Agrar- und Energiegenossenschaften von entscheidender Bedeutung. Die geltende Frist bis zum 31. De-zember 2014 stellt dafür eine gute Diskussionsgrundlage dar.
Quelle: DRV
(c) DEGA online, 28.2.14
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