Bestattungsvorsorge: Schonvermögen zweckbestimmt anlegen
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Geld auf dem Girokonto zum Beispiel wird als Bestattungsvorsorge nicht anerkannt. Wer in Deutschland Sozialleistungen beantragt, dem verbleiben in der Regel 2600 Euro Schonvermögen. Diesen Betrag muss derjenige nicht antasten, um seinen Lebensunterhalt oder Pflegekosten zu finanzieren. Darüber hinaus wird eine finanzielle Bestattungsvorsorge anerkannt – in angemessener Höhe und den örtlichen Gegebenheiten entsprechend. „Was viele nicht wissen: Entscheidend ist die Frage der Zweckbestimmung“, warnt Rechtsanwalt Torsten Schmitt von der Verbraucherinitiative Aeternitas, Königswinter. Ämter – und bei einem Rechtsstreit Gerichte – müssen ausschließen können, dass das für die Bestattung zurückgelegte Geld für einen anderen Zweck verwendet werden könnte. Ansonsten wäre auch dieser Betrag für den Lebensunterhalt zu verwerten. „Die Zweckbestimmung muss eindeutig und verbindlich vorliegen“, ergänzt Schmitt.
Falls jemand zum Sozialfall wird, sind herkömmliche Sparbücher, Girokonten oder Lebensversicherungen nicht für die Bestattungsvorsorge geeignet. Das musste kürzlich auch eine Frau in Aachen erfahren. Das dortige Sozialgericht urteilte, dass eine angemessene Bestattungsvorsorge in Höhe von 4000 bis 6000 Euro zwar geschützt sei. In ihrem Fall lagen die strittigen 5500 Euro aber auf einem Girokonto, das Gericht beließ ihr nur die 2600 Euro Schonvermögen.
Sterbegeldversicherungen hingegen, die nur im Todesfall ausbezahlt werden, müssen Ämter nach geltender Rechtsprechung als zweckbestimmte Bestattungsvorsorge anerkennen. Gleiches gilt für Vorsorgeverträge mit Bestattern, bei denen die entsprechende Summe für die Bestattung zweckbestimmt, verbindlich und vom übrigen Vermögen getrennt zurückgelegt wird. Das Geld kann dazu bei Treuhandstellen hinterlegt, aber zum Beispiel auch in Form eines Sparguthabens abgetreten werden.
Aeternitas
(c) DEGA online, 6.12.13
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