Bestatter: Beratung darf nur nach Absprache berechnet werden
Bestatter müssen ihre Kunden im Vorfeld informieren, wenn sie das Beratungsgespräch berechnen wollen. Die Kunden können sonst davon ausgehen, kostenlos beraten zu werden.
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In der gängigen Praxis handhaben Bestatter die Frage der Kosten für die Beratung sehr unterschiedlich: Für den einen Bestatter ist es kostenlose Akquise, für den anderen eine Dienstleistung, die er berechnet - das Beratungsgespräch. Deshalb sollten Bestatter und Kunden mögliche Kosten für die Beratung immer im Vorfeld abstimmen, um Konflikte wegen der Rechnung zu vermeiden.
Üblicherweise können Kunden, wenn nichts anderes vereinbart wurde, von einem kostenlosen Beratungsgespräch ausgehen. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, Aeternitas, Königswinter. Manche Bestatter entscheiden aufgrund des zeitlichen Aufwands, ob sie ein Beratungsgespräch berechnen. Entscheidend ist jedoch nach Ansicht von Aeternitas weniger der Gesprächsumfang als eine andere Frage: Wo endet Akquise, das Gewinnen von Kunde und Auftrag, und wo beginnen kostenpflichtige Dienstleistungen und damit der Auftrag für einen Bestatter?
Werden keine anderen Absprachen getroffen, dürfen Bestatter die Beratung als Akquisetätigkeit nicht in Rechnung stellen. Sie dürfen dann nur die Leistungen berechnen, die sie im Auftrag der Kunden als Teil ihrer berufstypischen Haupttätigkeiten - wie zum Beispiel Versorgung des Leichnams und Bestattungsorganisation - erbringen. In der Praxis bedeutet das zum Beispiel, dass die Präsentation eines Katalogs mit Särgen eindeutig zur Akquise gehört. Spricht ein Bestatter hingegen während des Beratungsgesprächs im Auftrag des Kunden schon Termine mit Krematorium, Friedhof und Trauerredner ab, geht dies über Akquise hinaus und kann als Teil des Kundenauftrags berechnet werden. "Weil die Grenzen in der Praxis nicht immer klar zu ziehen sind, ist die Absprache im Vorfeld so wichtig", betont der Aeternitas-Rechtsreferent und Rechtsanwalt Torsten Schmitt. Kunden müssten wissen, was auf sie zukommt.
Vergleiche mit anderen Branchen bringen keine Klarheit. Ein Autohändler zum Beispiel würde einem Kunden die Beratung nie in Rechnung stellen. Bei einem Anwalt hingegen käme kaum ein Klient auf die Idee, das Gespräch mit dem Anwalt sei kostenfrei, weil dieser nicht von Anfang an auf die Kosten hingewiesen hat. Bestatter lassen sich da kaum einordnen. Oft dient ein Beratungsgespräch vor allem dazu, einen Kunden und damit einen Auftrag zu gewinnen. Ebenso geht es allerdings häufig darüber hinaus und Bestatter und Kunden planen schon zahlreiche Details der Trauerfeier und bringen andere Einzelheiten auf den Weg.
Keine rechtlichen Probleme sieht Aeternitas, wenn Bestatter die Kunden im Vorfeld über die Kostenpflichtigkeit der Beratung aufklären oder in den unterschriebenen oder ausdrücklich besprochenen Auftrag einen Posten "Beratungsgespräch" aufnehmen. Sichern sie den Kunden hingegen die kostenlose Beratung zu, dürften sie dafür auch keine Kosten in Rechnung stellen. Das Gutachten hat Aeternitas auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Aeternitas
(c) DEGA PRDUKTION & HANDEL
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