Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.

Hinterbliebene müssen für Bestattung sorgen

In Deutschland muss jeder Verstorbene bestattet werden. Darum haben sich die Hinterbliebenen als sogenannte Bestattungspflichtige zu kümmern. Wenn sie sich weigern, wird das Ordnungsamt tätig und fordert die Kosten ein.
Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Artikel teilen:

Wenn jemand stirbt, kümmern sich in der Regel die Hinterbliebenen um die Bestattung. Dies geschieht meist freiwillig, ohne dass von einer Bestattungspflicht die Rede ist. „Doch auch wenn sie sich weigern, können Hinterbliebene sich ihrer Pflicht nicht entziehen.“ Darauf weist der Vorsitzende der Verbraucherinitiative Aeternitas, Königswinter, Rechtsanwalt Christoph Keldenich, hin. Zwar veranlasst in solchen Fällen das Ordnungsamt die Bestattung, hält sich aber wegen der Kosten an die Bestattungspflichtigen.

In zehn von 16 Bundesländern gilt es sogar als Ordnungswidrigkeit, der Bestattungspflicht nicht nachzukommen, was dann auch mit einem Bußgeld belegt werden kann. Unter „Bestattungspflicht“ verstehen die Bestattungsgesetze der Bundesländer die Pflicht der Hinterblieben, nach dem Tod eines Menschen für dessen ordnungsgemäße Bestattung zu sorgen. Die Art und Weise der Bestattung geben die Gesetze vom Grundsatz her nicht vor, sie muss nur den jeweils gültigen Bestimmungen entsprechen. Bestattungspflichtig sind die nächsten Angehörigen der Verstorbenen.

Wer im Einzelnen zum Kreis der bestattungspflichtigen Angehörigen zählt, wird in den Bestattungsgesetzen festgelegt. Bis auf wenige Ausnahmen sehen die einzelnen Bundesländer weitgehend übereinstimmend die folgende Rangfolge vor: Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartner(in), volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person. Sind die vorher genannten Personen vorhanden, schließt das die Bestattungspflicht für die später Genannten üblicherweise aus. „Ein Ausschlagen des Erbes entbindet übrigens nicht von der Bestattungspflicht“, weiß Keldenich. Die Bestattungspflicht besteht unabhängig von einem möglichen Erbe. Die Gesetze unterscheiden zwischen der Bestattungs- und der Kostentragungspflicht. Letztere trifft die Erben eines Verstorbenen. Theoretisch können also Bestattungspflichtige die Bestattungskosten bei möglichen Erben einfordern – wenn diese wiederum das Erbe nicht ausgeschlagen haben. Allerdings sind Bestattungspflichtige und Erben in der Praxis häufig identisch.
Aeternitas

 

(c) DEGA online, 15.3.13



0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren