Bürger können sich gegen zu hohe Friedhofsgebühren wehren
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Die Klage vor Gericht wegen eines zu hohen oder fehlerhaften Gebührenbescheids ist für Betroffene jedoch erst der letzte Schritt. Vorher sollten sie bei der Friedhofsverwaltung nachfragen und versuchen, den Sachverhalt zu klären, empfiehlt die Verbraucherinitiative Aeternitas aus Königswinter.
Sollte kein Versehen oder Missverständnis vorliegen, kann jeder die Friedhofsgebührensatzung im Internet oder vor Ort einsehen oder sich schicken lassen. "Betroffene sollten im Zweifelsfall prüfen, ob auch nur das abgerechnet wird, was tatsächlich in Anspruch genommen wurde", rät der Jurist Christoph Keldenich, Aeternitas-Vorsitzender und Fachmann für Friedhofsgebühren. Umgekehrt müssten sich alle Positionen auf der Rechnung auch so in der Gebührensatzung wiederfinden. Darüber hinaus empfiehlt Keldenich, die Gebühren für verschiedene Grabformen zu vergleichen. Ungewöhnlich große Unterschiede bei Gebühren für vergleichbare Grabarten oder ähnlich hohe Gebühren bei sehr verschiedenen Grabarten deuten auf eine fehlerhafte Satzung hin. Zum Beispiel sollte ein kleines anonymes Urnengrab nicht ähnlich viel kosten wie ein großes Sarggrab. Laut Gebührenrecht muss sich der unterschiedliche Aufwand und Leistungsumfang in angemessenen, unterschiedlich hohen Gebühren niederschlagen. Leider sind Friedhofsgebührensatzungen für Laien häufig nur schwer zu verstehen. Aeternitas hilft Betroffenen in solchen Fällen.
Friedhofsgebühren sind mitunter auch deshalb zu hoch, weil Kosten mit einbezogen werden, die nicht dem Gebührenzahler, sondern der Allgemeinheit zuzurechnen sind. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für die Kriegsgräberpflege oder den Denkmalschutz. Auch sollte bei der Kalkulation von Friedhofsgebühren stets der so genannte grünpolitische Wert berücksichtigt werden, also der Nutzwert der örtlichen Friedhöfe als öffentliche Grünfläche. Dies senkt den Gebührensatz. Darüber hinaus bemängeln Fachleute, dass kalkulatorische Kosten wie Abschreibungen von Grundstückswerten oder Verzinsungen von Anlagevermögen oft nicht fehlerfrei angesetzt werden.
Werden Berechnungsfehler bekannt oder vom Friedhofsträger eingeräumt, sollten Betroffene um Rücknahme des Gebührenbescheids bitten. Führt dies nicht zum Erfolg, können sie Widerspruch einlegen. Einige Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen haben das Widerspruchsverfahren jedoch abgeschafft. Dort müssen Gebührenzahler unmittelbar vor dem Verwaltungsgericht klagen, während sie andernorts erst nach einem abgelehnten Widerspruch klagen können. Wo und ob Widerspruch oder Klage eingelegt werden muss, hat grundsätzlich in dem Gebührenbescheid am Ende in der sogenannten Rechtsmittelbelehrung zu stehen.
Sowohl für Widerspruch als auch Klage gilt eine Frist von einem Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids. Da kommunale und kirchliche Friedhofsträger zur Vorlage von Akten verpflichtet sind und diese von allen Beteiligten eingesehen werden können, erhält der Gebührenschuldner spätestens hier Einblick in die Grundlagen der Gebührenkalkulation. Sollte eine Klage vor dem Verwaltungsgericht nicht erfolgreich sein, können die Kläger unter Umständen Berufung einlegen.
Die Einzelheiten (insbesondere die rechtlichen) zum Widerspruch bei Friedhofsgebühren beschreibt Aeternitas im "Ratgeber Gebührenwiderspruch", die auf der Internetseite http://www.aeternitas.de als PDF-Download bereit steht.
Quelle: Aeternitas
(c) DEGA online, 1.3.13
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