BHKW-Anlagen: Aussetzung der Energiesteuerentlastung
- Veröffentlicht am
Gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Energiesteuergesetz (EnStG) wird für KWK-Anlagen unter bestimmten Bedingungen eine völlige Energiesteuerentlastung auf die eingesetzte Brennstoffmenge gewährt. Voraussetzung für die Steuerrückerstattung ist ein Jahresnutzungsgrad der Anlage von mindestens 70 %. Diese Regelung wurde von der EU-Kommission am 13. Februar 2002 als zulässige staatliche Beihilfe bis zum 31. März 2012 gewährt. Da über den im Oktober 2011 eingereichten Verlängerungsantrag seitens der EU-Kommission noch nicht entschieden wurde, hat nun das BMF einen (vorläufigen) Bearbeitungs- und Auszahlungsstopp verfügt.
Die Regelung betrifft KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Nennleistung von 2 MW. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW sind von dieser Maßnahme nicht betroffen. Die Aussetzung gilt allerdings nur für den Brennstoffeinsatz in KWK-Anlagen, der ab dem 1. April 2012 erfolgte. Anträge für eine Energiesteuerrückerstattung des Betriebsjahres 2011, die erst jetzt gestellt werden, sowie Rückerstattungsanträge für die Monate Januar bis März 2012 sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Da der Anspruch auf Steuerermäßigung im Energiesteuergesetz weiterhin besteht, wird den Betreibern geraten, wie gehabt den Antrag auf Steuerermäßigung beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Der entsprechende Antrag (Formularvordruck Nr. 1117) findet sich auf der Internetseite des Zoll unter www.zoll.de.
Die Energiesteuer-Rückerstattung ist ein wichtiger Bestandteil für den wirtschaftlichen Betrieb einer BHKW-Anlage und leistet einen Beitrag zur Liquiditätssicherung der Betriebe. Der Zentralverband Gartenbau e. V. zeigt sich deshalb verärgert, dass eine rechtzeitige Antragsstellung zur Verlängerung der Beihilferegelung versäumt wurde. Wann mit einer Entscheidung der Kommission gerechnet werden kann, konnte im BMF noch nicht in Erfahrung gebracht werden.
Einmal mehr zeigt sich die Behinderung der effizienten KWK-Technologie, mit der ein wichtiger Beitrag zur Energiewende geleistet werden soll, durch die Finanzverwaltung. Auch die angemessene Umsatzbesteuerung beim Wärmebezug aus eigenen Blockheizkraftwerken ist weiterhin nicht geklärt. Bislang werden die Betriebe hier durch ungerechtfertigt hohe Umsatzsteuerzahlungen belastet.
Für die Unternehmen des Gartenbaus ist es bereits das zweite Mal seit 2008, dass Fehler oder Versäumnisse in gültigen Gesetzen auf dem Rücken der Gärtner ausgetragen werden. Planungssicherheit ist kaum noch möglich. Die EU-Kommission hatte damals entschieden, dass die Steuerbegünstigungen für Unterglasbetriebe teilweise nicht mit EU-Beihilferecht vereinbar waren und die Unternehmen zu Rückzahlungen von bereits erstatteten Beträgen verpflichtet. Um dem vorzubeugen, scheint das BMF jetzt diesen Auszahlungsstopp erlassen zu haben. (ZVG)
(c) DEGA P&H online, 20.4.12
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.