Niedersächsische Gärtner schockiert: Kein Sonntagsverkauf in größeren Gärtnereien
Unverständnis macht sich unter Niedersachsens Gärtnern breit, weil ohnehin schon restriktive Ladenöffnungszeiten durch aktuelle Verwaltungsvorschriften weiter verschärft werden.„Unsere Kunden verstehen nicht, was sie – genauso überrascht wie wir – in den letzten Tagen in der Zeitung lasen und auch unsere Mitarbeiter wissen, was die Sonntagsöffnung für uns bedeutet! Wir sind regelrecht schockiert!“ erklärt Karin Otten, Vorsitzende der Einzelhandelsgärtner im Wirtschaftsverband Gartenbau Niedersachsen/Bremen.
- Veröffentlicht am
„Schon mit den jetzigen Bestimmungen müssen die Gärtner erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber Betrieben in anderen Bundesländern hinnehmen“, bedauert Lutz Arnsmeyer, Geschäftsführer des Wirtschaftsverbandes Gartenbau in Hannover. „Das gilt vor allem in den Grenzgebieten zu den Nachbarbundesländern, so zu Nordrhein-Westfalen. In allen angrenzenden Bundesländern sind mindestens fünf Stunden sonntägliche Verkaufszeit zugelassen. Regelungen, über eine Verwaltungsvorschrift die Sortimentsbereiche sowie die Verkaufsflächengröße einzuschränken, stoßen bei Kunden und Betrieben auf Unverständnis und passen nicht zu Wirtschaftsstandort Niedersachsen, der mit seinen Innovationen wirbt", so Arnsmeyer. „Wir bitten das Land Niedersachsen, noch einmal zu überprüfen, ob diese Regelungen nicht kontraproduktiv sind!“
Niedersachsen grenzt in großen Bereichen an Nordrhein-Westfalen. Dort in den bevölkerungsreichen Gebieten dominiert ein starker gärtnerischer Einzelhandel.
In Nordrhein-Westfalen dürfen als Blumen im ladenöffnungsrechtlichen Sinn verkauft werden:
Frische Blumensträuße, Schnittblumen, Gestecke, Topfpflanzen, Trockenblumen, Zierpflanzen und andere Blumen und Pflanzen, Balkon- und Beetpflanzen, soweit sie sich als sonntägliches Mitbringsel oder Geschenk eignen, darüber hinaus Kränze und Grabschmuck sowie Zubehör, das ebenfalls typischen Bedarf an Sonn- und Feiertagen befriedigt. Hierzu zählen Übertöpfe und Vasen. Unzulässig ist dagegen der Verkauf von Schubkarren und Gartenmöbeln.
Vor dem Hintergrund dieser Definition können Gärtnereien, Blumengeschäfte und Gartencenter in Nordrhein-Westfalen ihre Verkaufsstellen bis zu fünf Stunden sonntags ganzjährig öffnen. Sehr liberale Öffnungszeitengesetze gibt es auch in den angrenzenden Niederlanden.
DEGA (Quelle: Wirtschaftsverband Gartenbau)
(c) DEGA Produktion und Handel online, 25.05.2011
Niedersachsen grenzt in großen Bereichen an Nordrhein-Westfalen. Dort in den bevölkerungsreichen Gebieten dominiert ein starker gärtnerischer Einzelhandel.
In Nordrhein-Westfalen dürfen als Blumen im ladenöffnungsrechtlichen Sinn verkauft werden:
Frische Blumensträuße, Schnittblumen, Gestecke, Topfpflanzen, Trockenblumen, Zierpflanzen und andere Blumen und Pflanzen, Balkon- und Beetpflanzen, soweit sie sich als sonntägliches Mitbringsel oder Geschenk eignen, darüber hinaus Kränze und Grabschmuck sowie Zubehör, das ebenfalls typischen Bedarf an Sonn- und Feiertagen befriedigt. Hierzu zählen Übertöpfe und Vasen. Unzulässig ist dagegen der Verkauf von Schubkarren und Gartenmöbeln.
Vor dem Hintergrund dieser Definition können Gärtnereien, Blumengeschäfte und Gartencenter in Nordrhein-Westfalen ihre Verkaufsstellen bis zu fünf Stunden sonntags ganzjährig öffnen. Sehr liberale Öffnungszeitengesetze gibt es auch in den angrenzenden Niederlanden.
DEGA (Quelle: Wirtschaftsverband Gartenbau)
(c) DEGA Produktion und Handel online, 25.05.2011
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.