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Totenwürde steht im Grundgesetz

Der Verein zur Förderung der deutschen Friedhofskultur (VFFK), Borken, nimmt zu zwei Medienberichten Stellung, die im August erschienen. Beide Berichte dokumentieren laut VFFK die zunehmende Missachtung der Totenwürde und somit die Nichtachtung eines elementaren Grundrechts. In beiden Berichten geht es um die Aufbewahrung beziehungsweise Bestattung von Urnen im eigenen Haus oder auf dem eigenen Grundstück. In beiden Fällen standen Umzüge an, bei denen die Urnen mitgenommen werden sollten.
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„Die Würde des Menschen ist unantastbar – über den Tod hinaus." Die Menschenwürde ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die wichtigste Wertentscheidung des Grundgesetzes. Nach herrschender Meinung gilt dieses auch für das Andenken und den Ruf der Toten. Artikel 1 des Grundgesetzes hat also eine sogenannte postmortale Wirkung. Der Mensch verliert mithin auch nach dem Tod nicht den persönlichen Achtungsanspruch.

Artikel 1 des Grundgesetzes lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar, sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Der Staat hat also nicht nur alles zu unterlassen, was die Menschenwürde beeinträchtigen könnte, sondern er hat auch Angriffe auf die Menschenwürde zu verhindern und Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Staat und Gesellschaft die Würde respektieren und ihr zur Durchsetzung verhelfen.

Soweit hiervon die Menschenwürde eines Verstorbenen betroffen ist, haben die Gesetzgeber von Bund und Ländern dieses auf verschiedenen Ebenen getan. So stellt unter anderem § 168 des Strafgesetzbuches die Störung der Totenruhe unter Strafe. Die Landesgesetzgeber haben in ihren Gesetzen zum Bestattungswesen dafür Sorge getragen, dass die Verstorbenen auf Friedhöfen ihre (menschen-)würdige Ruhe finden. Somit ist eine Aufbewahrung der Urne im Haus oder das Vergraben im eigenen Garten gesetzeswidrig und kann als Straftat geahndet werden.

Die Menschenwürde ist und bleibt so das höchste durch die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland geschützte Gut. Jede Änderung in diesem Bereich, die die Würde des Menschen berührt, erfordert eine umfängliche ethische Diskussion und Bewertung. Leichtfertig handelt derjenige, der sich scheinbar gedankenlos über das oberste Verfassungsgebot hinwegsetzt. Dank und Respekt gegenüber den Verstorbenen findet auf dem Friedhof einen würdigen Ort. Ein chaotisches Messie-Haus ist sicherlich kein würdiger Ort und im eigenen Garten ist die Totenruhe nicht gewährleistet. Ich fordere im Namen des VFFK mehr Respekt vor unseren Toten“, so Andreas Mäsing, Vorsitzender des VFFK.
VFFK

 

(c) DEGA P&H online, 27.8.10

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