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Saisonarbeitskräfte

So vermeiden Sie Stolpersteine

Fehler in Lohnabrechnungen von Saisonarbeitskräften führen bei Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung oder durch den Lohnsteuerprüfer oftmals zu empfindlichen finanziellen Belastungen. Die nachfolgenden Hinweise können dazu beitragen, die richtigen Aufzeichnungen zu führen.

Veröffentlicht am
Andreas Völlinger ist Agraringenieur (FH), Diplomfinanzwirt und Steuerberater, außerdem aktives Mitglied im Hauptverband Landwirtschaftlicher Buchstellen (HLBS) in Bonn.
Andreas Völlinger ist Agraringenieur (FH), Diplomfinanzwirt und Steuerberater, außerdem aktives Mitglied im Hauptverband Landwirtschaftlicher Buchstellen (HLBS) in Bonn.
Gemäß § 40a EStG können Löhne für Saisonkräfte nur dann mit 5 % Lohnsteuer pauschaliert werden, wenn es sich um Arbeitskräfte handelt, die keine landwirtschaftlichen Fachkräfte sind und die der Arbeitgeber nicht mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt. Auch müssen diese Arbeitskräfte landwirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, die nur saisonal anfallen. Eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. Seit dem Jahr 2009 können Saisonarbeitnehmer für eine Arbeitszeit bis zu 6 Monaten eingeladen werden. Diese 6 Monate gelten als den 180 Kalendertagen „entsprechend“; somit kann für die Lohnsteuerberechnung die 5%-ige...
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