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Energiesteuergesetz: Zwei Anträge notwendig

Am 1. August 2006 ist das neue Energiesteuergesetz in Kraft getreten. Es löst das bisherige Mineralölsteuergesetz ab. Für Gärtner ergibt sich ein höherer bürokratischer Aufwand.
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Zunächst die gute Nachricht: Inhaltlich hat sich an der bis zum 31. Dezember 2006 befristeten Rückerstattung der Mineralölsteuer für den Unterglasgartenbau nichts geändert. Statt wie bisher in § 25 Mineralölsteuergesetz befindet sie sich jetzt in § 58 Energiesteuergesetz. Es bleibt dabei, dass die gesetzliche Regelung erst dann in Kraft tritt, wenn die beihilferechtliche Genehmigung durch die Kommission der EU erfolgt ist. Trotz dieses laufenden Genehmigungsverfahrens sind die Gärtner aber vom bürokratischen Mehraufwand betroffen.


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt mit, dass durch das neue Gesetz eine neue Rechtsgrundlage für die Erstattung bestehe. Damit bedürfe es auch einer separaten Anmeldung. Es müsse beim Antrag auf Mineralölsteuerrückerstattung nach Zeiträumen vor dem 1. August 2006 und ab dem 1. August 2006 unterschieden werden. Materiell-rechtlich ändere sich nichts. Die Begünstigten müssten ihre Anträge stellen, und sobald die beihilferechtliche Genehmigung der Kommission vorliege, erfolge die Auszahlung.


Aufgrund dieses Verwaltungsakts rät der ZVG betroffenen Gartenbaubetrieben, möglichst umgehend ihren Mineralölbestand zu erfassen, um die Verbrauchsmengen richtig auf die Zeiträume verteilen zu können. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2006 ist der bisher geltende Vordruck 1104 zu verwenden. Für den Zeitraum ab dem 1. August 2006 wird es ein neues Formular geben. Die Nummer dieses Formulars ist aber noch nicht bekannt. ZVG

 

www.dega.de, 9. August 2006

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