Weihnachtsbäume: Kulturen künftig nur noch anzeigepflichtig
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Die jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden haben die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach Anzeige die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sonstigen Vorschriften zu prüfen. Hierzu gehört insbesondere das Naturschutzrecht, dessen Vorschriften von der neuen Regelung unberührt bleiben. Äußert sich die Behörde gegenüber dem Anzeigepflichtigen nicht innerhalb dieser Frist oder teilt sie ihm mit, dass gegen das angezeigte Vorhaben keine Bedenken bestehen, kann die Anpflanzung vorgenommen werden. Durch die vorliegende Änderung wird eine deutliche Vereinfachung des Verfahrens erreicht.
Künftig dürfen Pflanzen einer Weihnachtsbaumkultur eine Höhe von drei Metern, Pflanzen einer Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig eine Höhe von sechs Metern nicht überschreiten.
Bisher waren Anlagen von einer Größe von mehr als 0,2 Hektar oder einer Nutzungsdauer von mehr als zehn Jahren genehmigungspflichtig.
Weitere Informationen zum Thema Weihnachtsbaumkulturen finden sich auf der Internetseite des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum unter www.mlr.baden-wuerttemberg.de. MLR
(c) DEGA P&H online, 13.11.09
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