Arbeitslosenversicherung: Neues Gesetz erleichtert Selbstständigen die Absicherung
Sein eigener Boss zu sein ist schön, aber auch riskant. Nach einem neuen Bundesgesetz können sich nun auch Selbstständige freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern, wie es bisher nur zwingend bei Arbeitnehmern vorgesehen war.
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Was tun, wenn die Aufträge im Garten- und Landschaftsbau ausbleiben oder die Gärtnerei nicht mehr wirtschaftlich weiterbetrieben werden kann?
Das „Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz“ ermöglicht es selbstständig Tätigen, deren Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst, sowie im übrigen auch bestimmten Beschäftigten im Ausland und Pflegepersonen, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern.
Welchen Voraussetzungen gelten?
Der Antragsteller muss innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen sein. Außerdem darf der Zeitraum zwischen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und dem vorhergehenden Versicherungspflichtverhältnis nicht mehr als einen Monat betragen.
Wer also beispielsweise nach dem Studium eine bezahlte Tätigkeit aufnimmt, diese beendet und zunächst ein so genanntes „Sabbat-Jahr“ einlegt, in dem er eine Weltreise unternimmt, kommt anschlie-ßend nicht mehr in den Genuss einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung, wenn er sich danach selbstständig machen möchte. Der Antrag auf die freiwillige Weiterversicherung muss außerdem innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Im Rahmen einer dieses Jahr noch geltenden Übergangsregelung kann der erstmalige Antrag für die freiwillige Versicherung jedoch noch bis zum 31. Dezember 2006 gestellt werden.
Rückwirkender Beginn ab 1. Februar möglich
Versicherungsbeginn ist der Tag des Eingangs des Versicherungsantrags, frühestens der Tag, an dem auch tatsächlich die Voraussetzungen erfüllt sind. Da das Gesetz zum 1. Februar 2006 in Kraft getreten ist, gilt für Personen, die den Tatbestand für die Versicherungspflicht am 1. Februar bereits erfüllt hätten und den Antrag bis zum 31. Dezember 2006 stellen, dass das Versicherungspflichtverhältnis mit dem 1. Februar 2006 rückwirkend beginnt.
Wie hoch sind die
Beiträge?
Die Höhe der Beiträge ist unabhängig vom individuellen Einkommen und beträgt im Jahr 2006 für Selbstständige in den alten Bundesländern 39,81 Euro und in den neuen Bundesländern 33,56 Euro pro Monat.
Als beitragspflichtige Einnahme gilt pauschaliert ein Arbeits-entgelt in Höhe von 25 % der monatlichen Sozialversicherungsbezugsgröße. Der Beitragssatz hierauf beträgt 6,5 %. Da diese Bezugsgrößen sich jährlich ändern, ist mit jährlichen Steigerungen dieser freiwilligen Beiträge zu rechnen.
In welcher Höhe im Fall einer Arbeitslosigkeit mit Zahlungen gerechnet werden kann, hängt davon ab, in welchem Zeitraum zuvor welche Nettoverdienste erarbeitet wurden.
Prinzipiell ist für jeden, der sich künftig in die Selbstständigkeit begibt, zumindest empfehlenswert zu überprüfen, ob eine derartige freiwillige Arbeitslosenversicherung Sinn machen könnte. Hierzu müssen auch die Agenturen für Arbeit Auskunft geben.
Da sich im Rahmen der Übergangsregelung auch die Möglichkeit ergibt, für jetzt schon Selbstständige noch freiwillig diese freiwilligen Beiträge zu entrichten, sollten Personen, die sich innerhalb der letzten Monate selbstständig gemacht haben und für die aufgrund aktuell negativer Geschäftsentwicklung absehbar ist, dass voraussichtlich die Selbstständigkeit wieder aufgegeben werden muss, die Möglichkeit dieser Versicherung ebenfalls überprüfen lassen. Andreas Völlinger, Steuerberater, Karlsruhe für www.dega.de, 25.06.2006
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