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Absatzfondsgesetz

Aus für CMA und ZMP?

Die Abgabe an den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, so die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar.

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Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Regelungen des Absatzfondsgesetzes zur Abgabenerhebung seit dem 1. Juli 2002 mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig sind. Die Abgabe sei eine unzulässige Sonderabgabe, weil die engen Vorgaben für eine solche Abgabe in diesem Fall nicht gegeben seien. Beispielsweise sei die Landwirtschaft als Gruppe nicht einheitlich genug.

Verfassungsrechtlich zulässige agrar- und ernährungspolitische Ziele sowie mögliche positive Effekte staatlicher Werbemaßnahmen für einen bestimmten Wirtschaftszweig reichen allein für einen greifbaren Gruppennutzen zur Rechtfertigung einer Finanzierung durch Sonderabgaben statt durch Steuern nicht aus, so das Gericht wörtlich. Außerdem gebe es für die Vermutung, dass eine staatlich organisierte Werbung besser arbeite als eine privatwirtschaftlich organisierte keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezeichnete Heinz Herker, Präsident des Zentralverbands Gartenbau e.V. (ZVG), als überraschend. Es müsse auch weiterhin das Anliegen aller deutschen Gartenbaubetriebe sein, durch eine gemeinschaftliche Finanzierung der Absatzförderung einen eigenen Handlungsspielraum zu erhalten, um nicht machtlos den Aktivitäten anderer Länder und deren umfassendem Gemeinschaftsmarketing gegenüberzustehen. Nun müsse geprüft werden, welchen Spielraum man noch habe, um bald eine alternative Finanzierung für eine gemeinschaftliche Absatzförderung zu organisieren.

DEGA

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