CMA und ZMP - Verfassungsmäßigkeit des Absatzfonds
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVG) verhandelt am 17. September 2008 in Karlsruhe eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Köln zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Beitragspflicht zum Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft. Darüber informiert das BVG in einer Pressemitteilung.
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In dem der Vorlage des Verwaltungsgerichts Köln zugrunde liegenden Ausgangsverfahren wenden sich die Klägerinnen, drei Unternehmen der deutschen Ernährungswirtschaft (Mühlenunternehmen, Eierpackstelle, Geflügelschlachterei), gegen ihre Heranziehung zu Beiträgen zum Absatzfonds. Sie machen geltend, dass sich die Rechtslage durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 5. November 2002 geändert habe. Dieser hatte das bis dahin nur deutschen Produkten vorbehaltene Gütezeichen der CMA „Markenqualität aus deutschen Landen“ mit europäischem Recht für unvereinbar erklärt, weil dadurch Produkte aus anderen EU-Ländern im Wettbewerb benachteiligt würden.
Das Verwaltungsgericht Köln legte das Verfahren dem BVG vor, weil es die der Beitragserhebung zugrunde liegenden Vorschriften für verfassungswidrig hält:
Es erscheine in hohem Maße zweifelhaft, ob die Erhebung der Sonderabgabe im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung noch zulässig ist. Nach Vollendung des europäischen Binnenmarkts in der Landwirtschaft stehe dieser Zweck im Widerspruch zu den Zielen eines gesamteuropäischen Marktes. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Gruppenhomogenität der deutschen Landwirtschaft.
Die Unternehmen der Ernährungsindustrie hätten in einer Vielzahl von Fällen den europäischen Binnenmarkt dazu genutzt, durch Kooperation mit und durch Übernahme von Marktteilnehmern aus anderen EU-Staaten ihre Absatzmöglichkeiten über den heimischen Markt hinaus zu erweitern. Schließlich sei es wegen des veränderten europarechtlichen Umfeldes nicht mehr möglich, das Aufkommen der Sonderabgabe gruppennützig zu verwenden.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Absatzfonds der „Centralen Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH“ (CMA) und der „Zentralen Markt- und Preisberichtstelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft GmbH“ (ZMP). Dem Absatzfonds fließen Beiträge zu, die von den Betrieben nach dem Absatzfondsgesetz erhoben werden. Die Erhebung der Beiträge erfolgt bei den sogenannten Flaschenhalsbetrieben an den jeweils marktengsten Stellen, die ein landwirtschaftlicher Rohstoff auf seinem Weg zum Verbraucher durchläuft. Von 1997 bis 2006 betrug die Gesamthöhe der jährlichen Beitragseinnahmen nach dem Absatzfondsgesetz im Mittelwert rund 88 Mio. €. DEGA
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