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Sorten und Marken

Namen korrekt verwenden

„Ein Name ist nichts Geringes“, mit diesem Zitat von Goethe machte Rechtsanwalt Thomas Leidereiter von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg, die korrekte Verwendung von Sortenbezeichnungen und Marken in Katalogen deutlich.

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Der Fachmann riet zur strikten Trennung von Marken- und Sortenbezeichnungen, wenn sich beide Schutzbereiche sinnvoll ergänzen sollen. Die korrekte Kennzeichnung erleichtere die Durchsetzung bestehender Schutzrechte.

Sortenschutz schützt das Produkt, also die Pflanzen, und wird nach Prüfung durch eine Institution wie dem Bundessortenamt oder dem Europäischen Sortenamt verliehen. Der Sortenname soll eine eindeutige Identifizierung der Sorte gewährleisten und einheitlich in allen UPOV (Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen)-Staaten genutzt werden. Schon aus dem Grund sei es nicht sinnvoll, die Sortenbezeichnung als Handelsname zu verwenden. Ist der Sortenschutz erloschen, ist die Sortenbezeichnung für Pflanzen dieser Sorte frei zu verwenden.

„Marken dienen als ergänzende Lizenzquelle und ermöglichen eine langfristige und flexible Handhabung.“ Eine Marke schützt den als Werbeträger verwendeten (Handels-)Namen. Eine Marke kann verkauft und für ein ganz anderes Produkt weiter verwendet werden. Die Durchsetzung einer Marke bis hin zum Verbraucher sichert Marktmacht gegenüber dem Handel. Vorteile einer Marke: Der Schutz ist verlängerbar, die darunter gehandelten Sorten sind austauschbar.

Die Sortenbezeichnung muss angegeben werden für Vermehrungsmaterial und, nach europäischem Recht, auch für Halbfertig- und Fertigware, wohl aber nicht für Schnittblumen, da es sich hierbei um Erntegut handeln dürfte. Es darf zusätzlich die Marke oder eine nicht geschützte Handelsbezeichnung genannt werden. Es besteht keine Pflicht, die Schutzrechtshinweise zu verwenden. Die Verwendung erleichtert aber das Erkennen der Schutzrechte und zeigt, dass der Unternehmer sich auskennt im gewerblichen Rechtsschutz, so Leidereiter.

Laut Gerichtsurteil muss jeder, der im geschäftlichen Verkehr mit potenziell schutzrechtsverletzenden Waren handelt, sicherstellen, keine Schutzrechte zu verletzen. Dabei dürfe sich niemand auf Aussagen von Lieferanten verlassen, sondern müsse selber nachprüfen, was in der Praxis oft schwer durchzuführen sei. Wird zugleich ein Handelsname verwendet, muss die Sortenbezeichnung als solche klar erkennbar sein. Die Sortenbezeichnung ist auf allen Handelsstufen anzugeben und sollte in der Werbung, allen Angeboten, Rechnungen, Lieferscheinen und Etiketten verwendet werden. GFK

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