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Elektronische Belege

Ausdrucken und Abheften adieu

Die meiste Geschäftspost landet nicht mehr im Briefkasten, sondern in der Mailbox. Alle elektronischen Belege, Rechnungen und Co. müssen unverändert aufbewahrt werden und dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden. Dahinter stecken die GoBD.
Veröffentlicht am
privat
Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz: GoBD) sind wenig bekannt und nicht beliebt. Seit dem 1. Januar 2017 gelten die Verordnungen uneingeschränkt. Sie betreffen sämtliche steuerlich relevanten Dokumente, die betriebliche Handyrechnung ebenso wie die Abrechnung vom Strohverkauf, die per E-Mail ankommen. Im Einzelnen wird geklärt, wann gebucht werden muss und wie und was elektronisch gespeichert werden muss. Elektronische Belege, die im Unternehmen entstanden oder eingegangen sind, müssen unverändert aufbewahrt werden und dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden. Experten empfehlen, Dateien im PDF- oder...
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