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Europäisches Parlament

Keine Patente auf pflanzliches Material

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Am 28. und 29. Juni 2017 hat der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamtes (EPA) die im November 2016 veröffentlichte Klarstellung der EU-Kommission zur Nicht-Patentierbarkeit von Produkten aus im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Umsetzung in die Verwaltungspraxis des EPA angenommen. Eine Umsetzung dieser Entscheidung soll bereits ab dem 1. Juli 2017 erfolgen. Geändert wird dann die Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), die dem deutschen § 2 a Patentgesetz (PatG) entspricht.

Bertram Fleischer, Generalsekretär des Zentralverbands Gartenbau (ZVG), zeigt sich erfreut über die erfolgte Klarstellung durch das EPA: „Durch die Entscheidung wird die Patentierung von Pflanzen, die mit im Wesentlichen biologischen Verfahren hergestellt werden, endlich Vergangenheit sein. Dies ist für unsere Gärtner und Züchter eine große Erleichterung und entspricht unserer Forderung. Wir haben stets darauf hingewiesen, dass der Sortenschutz ein ausreichendes Instrument ist. Er ist das primäre Schutzrecht für Pflanzensorten", so Fleischer.

Der im Sortenschutz verankerte Züchtungsvorbehalt erlaubt die Züchtung mit geschützten Pflanzensorten und eine grundsätzlich freie Vermarktung der auf diese Weise neu gezüchteten Pflanzensorten. „Pflanzenzüchtung und neue Pflanzensorten bilden die Grundlage für Innovationen im Gartenbau und sind Motor für den Züchtungsfortschritt", so Fleischer weiter.

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