Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Ausschreibung für Anbau von medizinischem Cannabis läuft jetzt

Veröffentlicht am
Dieser Artikel ist in der erschienen.
PDF herunterladen
Artikel teilen:

Mit dem am 10. März 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln erweitert. Das Gesetz sieht die Einrichtung einer staatlichen Stelle, der sogenannten Cannabisagentur, vor. Diese wird den Anbau von Cannabis für medizinische Zwecke in Deutschland steuern und kontrollieren. Bis Cannabis für medizinische Zwecke aus deutschem Anbau zur Verfügung steht, wird der Bedarf weiterhin über Importe gedeckt.

Die Cannabisagentur ist ein Fachgebiet im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Bonn. Sie kontrolliert Anbau, Ernte, Verarbeitung, Qualitätsprüfung, Lagerung, Verpackung sowie die Abgabe an Großhändler und Apotheker oder Hersteller. Dabei wird die Cannabisagentur das Cannabis nach der Ernte in Besitz nehmen. Transport, Lagerung und Weiterverteilung erfolgt teils durch weitere beauftragte Unternehmen.

Der Anbau erfolgt durch Unternehmen, die in einem europaweiten Ausschreibungsverfahren ausgewählt und von der Cannabisagentur beauftragt werden. Weitere Details sind der am 8. April erfolgten Ausschreibung zu entnehmen, die über die Website www.bfarm.de zu finden ist.

Es wird nur solches Cannabis verwendet werden, das entsprechend der Vorgaben der „Guten Praxis für die Sammlung und den Anbau von Arzneipflanzen" (Good Agricultural and Collection Practice, GACP) angebaut wurde, den Vorgaben der Monografie „Cannabisblüten" (DAB) entspricht und Vorgaben weiterer relevanten Monografien und Leitlinien erfüllt. Das Cannabis für medizinische Zwecke unterliegt den Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts.

Die Cannabisagentur wird seinen Herstellerabgabepreis festlegen und das Cannabis an Hersteller von Cannabisarzneimitteln, Großhändler oder Apotheken verkaufen. Dabei darf das BfArM keine Gewinne oder Überschüsse erzielen. Bei der Preisbildung werden jedoch die beim BfArM anfallenden Personal- und Sachkosten berücksichtigt. Auf den tatsächlichen Abgabepreis in der Apotheke hat das BfArM keinen Einfluss. Die Vertriebswege von Herstellern und Händlern sind mit den Regelungen beim Vertrieb anderer betäubungsmittelhaltiger Arzneimittel identisch.

Weitere Informationen unter www.bfarm.de/cannabis-als-medizin.

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren