Saat- und Pflanzgut sowie Substrate ohne Einschränkungen
Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 13. Dezember, Änderungen des Pflanzenschutzgesetzes zugestimmt. Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) begrüßt, dass damit der Deutsche Bundestag dem Bundesrat hinsichtlich der Änderungen zu Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstraten folgt.
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Den nach Meinung des ZVG unnötigen Verschärfungen der Regierungsvorlage wird somit nicht entsprochen. Die Konsequenz: Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate können weiterhin in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem hier zugelassenen Pflanzenschutzmittel behandelt wurden oder mit einem Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen EU-Mitgliedsland zugelassen ist.
Der ZVG hatte im Vorfeld auf die gravierenden Handelshemmnisse hingewiesen, die durch die Regierungsvorlage für den Gartenbau gedroht hätten. Die grüne Branche hätte sich mit erheblichen Problemen im internationalen und besonders europäischen Warenaustausch konfrontiert gesehen. Vor allem die Jungpflanzenproduktion im Zierpflanzenbau, aber auch im Obst- und Gemüsebau, wären massiv betroffen gewesen. Vor diesem Hintergrund hatte der ZVG die komplette Streichung der Änderung gefordert.
Weiterhin sei zu begrüßen, dass nun mit einer Verordnungsermächtigung die Möglichkeit geschaffen wird, Anwendungsbestimmungen zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Neu ist zudem die Verpflichtung, Pflanzenschutzmaßnahmen zu dokumentieren und die Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren. Die Dokumentation war allerdings bisher schon Bestandteil der guten fachlichen Praxis, was nach Auffassung des ZVG ausgereicht hätte.
Hauptgrund der Novellierung war die notwendige Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an die FFH- und Vogelschutzrichtlinie, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Januar 2006 erfolgen musste. Danach verstoßen Pflanzenschutzmaßnahmen nach guter fachlicher Praxis nicht gegen die Verbote zum Schutz besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert. Der Bundestag beschloss hier, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von diesen Verboten genehmigen kann. ZVG
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