FLÜCHTLINGE UND ASYLSUCHENDE
Wann hilft eine Beschäftigung?
Viele Unternehmer überlegen, geflüchtete Menschen durch eine Anstellung die Integration in unsere Gesellschaft zu erleichtern. Dabei stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Flüchtlinge und Asylsuchende beschäftigt werden können. Dies hängt maßgeblich von der Form der Aufenthaltsberechtigung, dem sogenannten Aufenthaltstitel, ab.
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Ob und in welchem Rahmen ein geflüchteter Mensch in Deutschland arbeiten darf, hängt maßgeblich vom vorliegenden Aufenthaltstitel ab. Diesen sollte der Arbeitgeber unbedingt einsehen. AUFENTHALTSERLAUBNIS Liegt nach Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis vor, die in der Regel auf ein bis drei Jahre befristet ist, dürfen diese anerkannten Asylbewerberinnen und -bewerber grundsätzlich uneingeschränkt arbeiten. Bei der befristeten Aufenthaltserlaubnis kann damit gerechnet werden, dass diese verlängert wird oder ein Übergang in einen Daueraufenthalt stattfinden kann. Bei der Beschäftigung von asylsuchenden Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einem Duldungsstatus kann jedoch nicht per se eine uneingeschränkte...
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