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    Sozialversicherung: Ab Januar 2006 sind Beiträge früher fällig

    Bereits Anfang Juli 2005 wurde vom Bundesrat gebilligt, dass die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 1. Janur 2006 vorverlegt wird.
    Ab Anfang 2006 sind damit die Beiträge zur Sozialversicherung bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Dies bedeutet, dass der entsprechende Betrag bis zu diesem Zeitpunkt bei der jeweiligen Krankenkasse wertgestellt sein muss.
    In Zeiten leerer Kassen könnten es sich die Krankenkassen nicht mehr erlauben, den Unternehmen einen „zinslosen Kredit“ für zwei Wochen zu geben, lautet die Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit. Durch diese Regelung würde vermieden, dass der Rentenbeitragssatz um 0,5 % ansteige.
    Aus der Wirtschaft und von der Arbeitgeberseite werden dagegen richtige Reformen und keine „Beitragstricks“ gefordert, da diese die Probleme der Rentenkassen nicht wirklich lösen. Auf jeden Fall erhofft sich der Gesetzgeber in 2006 Mehreinnahmen in Höhe von 400 Millionen Euro.
    Bisher waren die Sozialversicherungsbeiträge zum 25. des Abrechnungsmonats fällig, wenn bis zum 15. des Monats die Gehaltsabrechnungen erstellt wurden. Wurden die Gehaltsabrechnungen nach dem 15. erstellt, war die Fälligkeit der 15. des Folgemonats.
    Klar ist, dass diese Vorverlegung der Fälligkeit einen Liquiditätsentzug für die Unternehmen bedeutet. Bei vielen Unternehmen, nicht zuletzt bei der angeschlagenen Gartenbaubranche, wird dies zu weiteren Problemen führen.

    Übergangsregelung für Januar 2006
    Für das Jahr 2006 kommt hinzu, dass hier nicht nur zwölf, sondern 13 Monatsbeiträge fällig werden. Die Beiträge für den Monat Dezember 2005 sind am 16. Januar 2006 fällig. Der 15. Januar 2006 ist ein Sonntag. Am 27. Januar 2006 sind dann bereits die Beiträge für den Januar fällig.
    Um die Arbeitgeber nicht zu stark zu belasten, wurde für die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Januar 2006 eine Übergangsregelung geschaffen. Werden die Beiträge für den Monat Januar 2006 nicht oder nicht in voller Höhe bis zum 27. Januar an die zuständigen Einzugsstellen abgeführt, sind diese jeweils in Höhe von einem Sechstel der Beitragsschuld mit den Beiträgen für die Monate Februar 2006 bis Juli 2006 zu zahlen.
    Beispiel: Die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember 2005 betragen 11 500 € und für den Monat Januar 2006 12 000 €. Durch die Doppelbelastung wäre am 27. Januar 2006 der Kontokorrentkredit überschritten. Durch Nichtzahlung der Beiträge für den Monat Januar 2006 wird die Übergangsregelung in Anspruch genommen. Zusätzlich zu den Beiträgen Februar 2006 bis Juli 2006 muss der Arbeitgeber jeweils 2 000 € bis zum drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats entrichten. Achtung: diese Übergangsregelung gilt nur für die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Januar 2006.

    Unsicherheit vor allem mit Lohnempfängern
    Bei Betrieben mit ausschließlich Gehaltsempfängern ist diese Regelung noch relativ einfach in den Griff zu bekommen, da die Gehälter in der Regel monatlich gleich bleiben oder Änderungen hier meist rechtzeitig bekannt sind.
    Bei Betrieben mit Lohnempfängern hingegen, die nach Stunden abgerechnet werden und eventuell auch noch Überstunden oder anderes vergütet bekommen, sind die Probleme schon jetzt absehbar. Wenn dann noch witterungsbedingter Ausfall in den „Schlechtwetterzeiträumen“ wie im Garten- und Landschaftsbau hinzukommt, werden viele Köpfe in den Personalbüros der Betriebe zu rauchen anfangen. Die Regelarbeitsstunden und die Tarifstunden für den laufenden Monat sind bekannt. Aber wie sieht es aus, wenn am 29. des Monats witterungsbedingter Ausfall ist?

    Was tun?
    Bei Überstunden könnte man als Lösungsansatz darüber nachdenken, ob man nicht gegebenenfalls den Zeitraum umstellt. Beispielsweise würden dann für die Abrechnung „Januar 2006“ die vom 1. bis 22. Januar 2006 geleisteten Überstunden berücksichtigt. Bei der Abrechnung Februar 2006 käme dann der Zeitraum vom 23. Januar bis 22. Februar zum Tragen. Dies würde arbeitsvertragliche Regelungen erfordern, da ansonsten in der Sozialversicherung der Lohn zu berücksichtigen ist, der bereits entstanden (wenn auch noch nicht ausgezahlt) ist. Ob diese Regelungen möglich sind, hängt vom Arbeits- und Tarifrecht ab.
    Bei anderen Lösungen der Gehaltsauszahlung wird oft der Vormonat zu korrigieren sein, während die zunächst eingereichte Meldung nur als Vorabschätzung wirkt.
    Auch andere Fälle, wie das Erkranken von Arbeitnehmern am Ende des Monats oder unvorhergesehenes Ausscheiden aus dem Unternehmen führen künftig zu Komplikationen bei der Lohnabrechnung. Auf jeden Fall bedeutet dies schon jetzt mehr Arbeitsaufwand für die Lohnbüros. Die ganzen Regelungen werden den Arbeitsalltag bei denen, die sie umsetzen müssen, nicht vereinfachen.

    Andreas Völlinger und Peter Beyerer, Steuerberater, Karlsruhe

    c) DEGA online 9. November 2005 www.dega.de