Bei Betriebsprüfungen schlägt Umsatzsteuer zu
Immer stärker in den Fokus der Steuerprüfer ist jetzt die Umsatzsteuer gerückt. Aus Sicht dieser Steuerart erbringt der Gartenbauunternehmer Dienstleistungen an seine Saisonkraft, die der Umsatzsteuer unterliegen können. Solche Dienstleistungen sind beispielsweise Verpflegung oder die Stellung einer Unterkunft.
- Veröffentlicht am
Wer seinen Saisonkräften freie Verpflegung gewährt, muss bei der Umsatzsteuer den Sachbezugswert 2012 zugrunde legen. Dieser Beträgt 219 € je Arbeitnehmer und Monat. Hierin sind 19 % Umsatzsteuer (34,97 €) enthalten, die ans Finanzamt abgeführt werden muss. In Abzug gebracht werden kann die Vorsteuer, die in Zusammenhang mit der Verpflegung der Saisonarbeitskräfte bezahlt wurde, zum Beispiel die Mehrwertsteuer aus dem Einkauf von Nahrungsmitteln. Ohne Nachweis der Rechnungen kann aber auch pauschal 7,32 % des Sachbezugswertes als Vorsteuer abgezogen werden (16,03 €). Im Endergebnis verbleibt dann eine Umsatzsteuerbelastung von rund 19 € je Arbeitnehmer und Monat.
Lange Zeit wurde die Gewährung von freier Unterkunft für die Saisonarbeitskräfte als umsatzsteuerfrei eingestuft. Vermietungsumsätze mit einer Dauer von über sechs Monaten sind generell umsatzsteuerfrei, darunter jedoch nur, wenn es sich nicht an die Vermietung an Fremde handelt. Inzwischen geht die Finanzverwaltung aber zweifelsfrei davon aus, dass Saisonkräfte Fremde in diesem Sinne sind, sodass in aller Regel Umsatzsteuer entsteht. Auch hier ist für die Berechnung wieder der aktuelle Sachbezugswert zugrunde zu legen.
Beispiel: Ein Gartenbaubetrieb mit mehr als drei Beschäftigten bringt seine Saisonarbeitskräfte in einer Gemeinschaftsunterkunft unter; dann liegt der Sachbezugswert 2012 hier bei 53 € je Arbeitnehmer und Monat. Seit Einführung der in Deutschland begünstigten Umsatzbesteuerung von Hotelübernachtungen ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % auch für landwirtschaftliche Übernachtungsleistungen anzuwenden – das betrifft den Bereich der Fremdenzimmer und nach Meinung der Finanzverwaltung auch die Beherbergung von Saisonarbeitskräften. Das entspricht dann einem Betrag von 3,47 € Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Monat, der abgeführt werden muss. Im Gegensatz kann natürlich die gesamte Umsatzsteuer, die mit den Kosten der Gemeinschaftsunterkünfte zusammenhängen, als Vorsteuer geltend gemacht werden. Insbesondere bei Neubau, Erweiterung oder Renovierung der Unterkünfte erscheint dies als eine interessante Gestaltungsmaßnahme. Wer dies nutzen will, muss aber sicherstellen, dass die Unterkünfte auch tatsächlich für Saisonarbeitskräfte gedacht sind, die regelmäßig weniger als sechs Monate untergebracht sind. Eine Dauervermietung wäre nämlich wieder zwingend umsatzsteuerfrei.
Barrierefreiheit Menü
Hier können Sie Ihre Einstellungen anpassen:
Schriftgröße
Kontrast
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.