Saison-AKs aus Polen: Sozialversicherungsfragen geklärt (15.06.05)
Wörtlich heißt es in dem Schreiben: „Um rückwirkende Ansprüche an die deutschen Arbeitgeber aus 2004 und 2005 auszuschließen, sind die Ministerien übereingekommen, für die betroffenen polnischen Saisonarbeiter eine Vereinbarung nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu treffen. Sie wird festlegen, dass für die Beschäftigung der polnischen Saisonarbeitnehmer in Deutschland vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2005 ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften und für die Beschäftigung in Polen ausschließlich die polnischen Rechtsvorschriften gelten.“
Damit dieses Verfahren für die betroffenen Arbeitgeber möglichst einfach umgesetzt werden könne, seien beide Seiten weiter übereingekommen, dass die bis zum 30. Juni 2005 bereits tatsächlich begonnenen Beschäftigungen bis zum Ablauf der jeweils vertraglich vorgesehenen Saisonarbeit ebenfalls den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen.
Weiter macht der Staatssekretär in seinem Schreiben deutlich, dass ab dem 1. Juli 2005 für die Beschäftigung von polnischen Saisonarbeitskräften die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gelten und aufgrund dieser Absprachen eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Verbindungsstellen (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland – DVKA und Zaklad Ubezpieczen Spolecznych – ZUS) getroffen werde.
Der Vorstand des ZVG begrüßte auf seiner Sitzung am 8./9. Juni 2005 ausdrücklich, dass mit dieser Vereinbarung ein Teilerfolg erreicht sei. Gleichzeitig machte der Vorstand deutlich, dass dieses Ergebnis nicht ausreicht, da die Belastung der Betriebe immens und das Verfahren nach polnischem Recht längst nicht geklärt sei.
Insbesondere Gartenbaubetriebe mit kurzfristigem hohem Personalbedarf, die bisher nach deutschem Sozialversicherungsrecht bei einer Beschäftigung von bis zu 50 Arbeitstagen oder 60 Kalendertagen ihre Saisonarbeitskräfte sozialversicherungsfrei beschäftigen konnten, können die zusätzlichen Kosten nicht tragen. So belaufen sich die Beiträge in Polen für den Arbeitgeber auf 20,46 % und für die Arbeitnehmer auf 27,46 % und damit insgesamt auf 47,85 %.
Auch für die Betriebe, die schon bisher Sozialversicherungsbeiträge nach deutschem Recht für ihre Saisonarbeitskräfte bezahlt haben, bringt die neue Rechtslage erhebliche Probleme. So unterliegen nicht alle polnischen Saisonarbeitskräfte dem Sozialversicherungsrecht des Heimatstaates. Die Feststellung, welches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, ist nur mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand möglich.
Für die Betriebe besteht weiter ein hohes Haftungsrisiko, und die sich daraus ergebende Unsicherheit ist nicht tragbar. ZVG
c) DEGA online 15. Juni 2005 www.dega.de