Keine Haftung wegen eines einzelnen Blattes
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Wenn in einem Blumengeschäft Blätter zu Boden fallen und ein Besucher sich infolge eines Sturzes verletzt, taucht die Frage auf, ob dafür der Betriebsinhaber verantwortlich ist. Mit einem solchen Sachverhalt hat sich das Oberlandesgericht Koblenz im Urteil vom 14. Juli 2011 befasst.
Es war davon auszugehen, dass in dem Bereich, in dem Besucher gestürzt war, nur ein einziges Blatt in einer Länge von 4 cm lag. Es gab sonst keine Feuchtigkeit auf dem Boden. In der näheren Umgebung waren Pflanzen aufgebaut. Dort wurde auch noch aufgeräumt. In einem Blumengeschäft kann der Fußboden nicht in jedem Augenblick frei von Verunreinigungen sein. Dass ein einzelnes Blatt auf dem trockenen Boden einen Kunden zu Fall bringt, ist nicht zu vermeiden. Somit war nicht festgestellt, dass objektive Verletzung der Pflicht zur Verkehrssicherung die Ursache für den Sturz war.
Nach der Beweisaufnahme stand aber auch fest, dass der Boden während und nach dem Umräumen der Blumen gekehrt worden war. Dass dies mit der gebotenen Sorgfalt geschehen war, wurde dadurch nachgewiesen, dass der Boden trocken war und nur ein Blatt dort gelegen hatte. Wenn eine Verletzung der Ver-kehrssicherungspflicht unterstellt worden wäre, hätte es mindestens am Verschulden gefehlt. So wurde die Schadensersatzklage zurückgewiesen.
Dr. Franz Otto
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