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Landwirtschaftliche Krankenkassen: Einheitliche Festbeträge (20.04.05)

Seit dem 1. Januar 2005 gelten für Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Einlagen, Hörgeräte, Sehhilfen, Stomaartikel und Inkontinenzhilfen erstmals bundesweit einheitliche Festbeträge.

Diese Obergrenzen für die Kostenübernahme wurden von den Spitzenverbänden der Krankenkassen festgelegt. Künftig erhalten die Versicherten in ganz Deutschland für diese Produkte den gleichen Betrag von ihrer Krankenkasse erstattet, darauf weist der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen hin.
Die neuen Festbeträge sorgen für mehr Transparenz. Dadurch können die Versicherten die Preise vergleichen und den günstigsten Anbieter aussuchen.
Entgegen allen Behauptungen von Herstellern und Leistungserbringern ist auch nach In-Kraft-Treten der Festbeträge eine Versorgung mit geeigneten, qualitativ hochwertigen Produkten möglich, ohne dass Aufzahlungen zu leisten sind.
Viele Leistungserbringer haben angekündigt, künftig zu Festbetragsbedingungen zu versorgen. Sollte dennoch ein Leistungserbringer mehr als die gesetzliche Zuzahlung verlangen, kann ein anderes Produkt nachgefragt werden, das zum Festbetrag abgegeben wird.
Der Versicherte hat bei Einlösung seines Rezepts nur die gesetzlichen Zuzahlungen zu leisten. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind nicht zuzahlungspflichtig. Den Festbetrag für das Hilfsmittel erstattet dann die Krankenkasse dem Leistungserbringer. ssl

(c) DEGA online, 20. April 2005