Wiesensaatgut: Urteil zu Gunsten der Wildherkünfte
Das Gericht sah sich zwar nicht in der Lage eine grundsätzliche Entscheidung in dem Konfliktfeld zwischen Umweltschutzgesetzgebung und Saatgutverkehrsgesetz zu fällen, wies aber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Firma Rieger-Hofmann ab. Das Gericht bezweifelt in der Urteilsbegründung sowohl die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Dringlichkeit, als auch generell die Gefahr, dass von heimischen Herkünften in der in der beklagten Art und Weise erfolgten Nutzung eine Bedrohung für die Allgemeinheit im Sinne des SaatG ausgeht. Das Landgericht bezog sich dabei auf den eigentlichen Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich den Schutz von Nutzpflanzen, und betonte, dass die aufgeführten Gräser unter der Rubrik „Futtergräser“ aufgelistet seien.
Letztlich scheitert mit dem Gerichtsurteil der Versuch einer kleinen Lobbygruppe, innerhalb des Verbands, konkurrierende Unternehmen aus dem Markt zu drängen. Die beklagte Firma darf damit weiterhin Wildherkünfte für die Verwendung im Garten- und Landschaftsbau vertreiben. tw
(c) DEGA online 3. November 2004 www.dega.de