Abgrenzung zwischen Einkunftsarten ist noch nicht endgültig geklärt
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Mit einiger Verwunderung haben wir den Artikel „Welche Folgen hat das Hofladenurteil?“ in DEGA 4/2011 zur Kenntnis genommen. In dem Artikel wird der Eindruck erweckt, als stehe es völlig fest, dass das Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Januar 2010, dessen zwingende Anwendung im Juni 2010 auf den 1. Juli 2011 verschoben wurde, in unveränderter Form ab dem 1. Juli 2011 anzuwenden sei. Suggeriert er doch, dass zu den Fragen der Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Einkünften schon ein endgültiges Ergebnis vorliegt. Dies aber ist gerade nicht der Fall.
Schon die Verschiebung der zwingenden Anwendung des BMFSchreibens, die ohne den intensiven Einsatz des Zentralverbands Gartenbau e. V. und seiner Mitgliedsverbände nicht erfolgt wäre, fand mit der Zielsetzung statt, dass im Rahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf der Ebene der Finanzverwaltung die gesamte Thematik nochmals erörtert werden sollte, um praktikable Lösungen zu finden.
Die Berufsverbände haben das letzte Jahr genutzt und in Gesprächen auf Bundes- und Landesebene mit Politik und Finanzverwaltung immer wieder deutlich gemacht, welche Folgen auf die Gartenbaubetriebe zukommen.
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat im vergangenen Jahr mehrfach getagt. Ein endgültiges Ergebnis liegt aber noch nicht vor. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird sich im Mai dieses Jahres die Tagung der Einkommensteuerreferenten der Finanzverwaltung des Bundes und der Länder mit den Vorschlägen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe befassen und danach erfolgt eine Erörterung mit den Verbänden. Dies zeigt sehr deutlich, dass zurzeit noch in keiner Weise feststeht, wie sich die Situation ab dem 1. Juli 2011 wirklich darstellt.
Auch die inhaltliche Interpretation des BMF-Schreiben aus dem Januar 2010 ist fehlerhaft. In dem Artikel heißt es: „Wenn Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus den zugekauften Waren ein Drittel des Gesamtumsatzes oder aber die feste Betragsgrenze von 51 500 Euro nachhaltig übersteigt, wird ein Unternehmen gewerblich“ und etwas später lautet die Formulierung „Bei einer Überschreitung der genannten Zukaufsgrenzen können Sie nur durch eine Betriebstrennung die Gewerblichkeit für den gesamten Betrieb verhindern.“ Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums heißt es aber, dass bei Überschreiten der Grenzen ein Gewerbebetrieb neben dem Landwirtschaftlichen Betrieb entsteht. Wie dies in der Praxis ausgestaltet werden soll, ist eine der Fragen, die dazu geführt haben, dass die Anwendung des BMF-Schreibens verschoben und die genaue Ausgestaltung nochmals beraten wird. Schade, dass durch die Autorin des Beitrags der Eindruck erweckt wird, es seien schon alle Fragen geklärt und den Betrieben bliebe nur eine Möglichkeit. Die Betriebstrennung ist nur eine Handlungsoption für die Betriebe und welche die richtige ist, kann nur im Rahmen einer steuerlichen Beratung des Einzelfalls entschieden werden.
Viele Unternehmen stehen vor wichtigen Weichenstellungen, für die sie allerdings auf vollständige und richtige Informationen angewiesen sind. Dazu gehört eben auch, dass bisher noch nicht endgültig feststeht, wie die Finanzverwaltung mit der Umsetzung des Hofladenurteils verfahren wird. Aktuelle Informationen zum Sachstand der Umsetzung durch die Finanzverwaltung können die Unternehmen über die Landesverbände Gartenbau oder den Bund deutscher Baumschulen e. V. erhalten. Steuerliche Einzelfragen gehören in die Hände von Steuerberatern, die mit dem Thema vertraut sind.
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