Gärtnerei gegen Flutlichtanlage
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Nachdem der Bau einer Flutlichtanlage genehmigt war, protestierte ein benachbarter Gärtnereibetrieb. Aus seiner Sicht war das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt, denn es wäre mit nicht hinnehmbaren Lichteinwirkungen auf seine Pflanzen zu rechnen. Mit diesem Sachverhalt hat sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom November 2010 befasst. Für die baurechtliche Beurteilung kam es auf § 34 Baugesetzbuch an.
Das Gärtnereigelände liegt innerhalb der bebauten Ortslage. Wichtig für die Entscheidung des Gerichts war, ob der Betrieb eine Abschirmung errichten kann. Andererseits gibt es keine rechtsverbindlichen Vorschriften darüber, ab welcher Grenze Lichtimmissionen zu einer erheblichen Belästigung für die Nachbarn führen.
Nachteilig für den Betrieb war, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Flutlichtanlage die Entwicklung von Kurztagpflanzen tatsächlich beeinträchtigt. Überhaupt wurden seit Inbetriebnahme der Flutlichtanlage vor sieben Jahren keine Kurztagpflanzen angebaut. Außerdem bestand die Möglichkeit, Kurztagpflanzen auf den Gärtnereiflächen außerhalb des Einwirkungsbereichs der Flutlichtanlage anzubauen. Schließlich sprach auch die konkrete Ausgestaltung der Flutlichtanlage gegen deren Rücksichtslosigkeit gegenüber der Gärtnerei. So musste der Betrieb die Lichtimmissionen der Flutlichtanlage von dem benachbarten Sportplatz hinnehmen.
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