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Was sich 2012 für landwirtschaftliche Betriebe ändert
Mit dem Jahr 2012 treten eine Reihe neuer Regelungen in Kraft, die sowohl für selbständige Landwirte als auch für Angestellte in landwirtschaftlichen Unternehmen von Bedeutung sind. Nachfolgend eine Übersicht des Deutschen Bauernverbands (DBV) zu wichtigen Neuerungen bei Steuern und Gesetzen, die zum 1. Januar 2012 in Deutschland in Kraft getreten sind.
Erneuerbare Energien Gesetz 2012: Besondere Förderung von kleinen Biogasanlagen
Am 1. Januar 2012 trat das novellierte Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) in Kraft. Bei Biogasanlagen steigt die Grundvergütung, enthält aber den bis dato gesondert ausgezahlten Bonus für Kraftwärmekopplung. Die Boni für nachwachsende Rohstoffe, Landschaftspflege und Gülle werden durch zwei sogenannte Rohstoffvergütungsklassen ersetzt, die zukünftig Verzerrungen bei den Rohstoffvergütungen vermeiden sollen.
Kritisch sieht der Bauernverband bei den Biogasanlagen vor allem die neue Obergrenze von 60 Masseprozent Mais oder Getreide sowie die Mindestwärmenutzung von 60 Prozent. Kleine Anlagen, die mindestens 80 Prozent Gülle oder Mist einsetzen, werden ab 2012 mit einer besonderen Vergütung von 25 Cent/KWh gefördert. Die Änderungen gelten nur für Neuanlagen, die ab 2012 in Betrieb gehen.
Geringfügig niedrigere Beiträge für die Altersrente
Zum 1. Januar 2012 ist der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) von derzeit 19,9 Prozent auf 19,6 Prozent gesunken. Im Bereich der Alterssicherung der Landwirte (AdL) steigt jedoch der Beitrag im Rechtskreis West von 219 Euro auf 224 Euro. Hintergrund ist ein steigendes Durchschnittsentgelt, welches als Rechengröße in die Ermittlung des Beitrages einfließt. Da im Rechtskreis Ost dieses Durchschnittsentgelt nicht so stark steigt, wirkt insgesamt die Senkung des Beitragssatzes zur GRV stärker - und der Beitrag zur AdL sinkt von 192 Euro auf 191 Euro.
Altenpflege in Familien erleichtert
Des Weiteren trat das so genannte Familienpflegezeitgesetz in Kraft. Arbeitnehmer können für bis zu zwei Jahre ihre Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren, um Angehörige zu pflegen. Eine Kürzung des Einkommens entsprechend der Kürzung der Stundenzahl findet nicht statt. Vielmehr wird das Einkommen in geringerem Umfang gekürzt. Dies muss nach der Pflegephase durch ein geringeres Einkommen trotz wieder erfolgter Vollbeschäftigung ausgeglichen werden.
Saisonarbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien brauchen keine Arbeitsgenehmigung mehr
Rumänische und bulgarische Saisonarbeitnehmer bedürfen ab 1. Januar 2012 keiner Arbeitsgenehmigung mehr für eine Saisonbeschäftigung nach § 18 Beschäftigungsverordnung. Dennoch gelten weiterhin die Regelungen des § 18 BeschV.
Das heißt, die Beschäftigungen sind nur im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken mit mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens 6 Arbeitsstunden täglich bis zu insgesamt 6 Monaten im Kalenderjahr möglich.
Quelle: Deutscher Bauernverband
(c) DEGA PRODUKTION & HANDEL online, 5. Januar 2012